AGB Hinterleitner GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „AGB“ genannt) gelten für sämtliche laufende und künftige Rechtsbeziehungen zwischen der Hinterleitner GmbH (nachfolgend: „Hinterleitner“ genannt) als Verkäuferin von beweglichen Sachen und Werkunternehmer mit ihren Kunden als Käufer oder Werkbesteller (im folgenden kurz „Kunden“ genannt).
(2) Mit der Abgabe der Bestellung (Erteilung des Auftrages), spätestens mit Entgegennahme der Lieferung der bestellten Produkte erklärt der Kunde, mit diesen AGB einverstanden zu sein. Die Anwendung eigener AGB des Kunden ist jedenfalls ausgeschlossen, auch wenn Hinterleitner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB von Hinterleitner und etwaigen speziellen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, gehen Letztere vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob Hinterleitner sie kannte oder nicht, ob Hinterleitner ihrer Geltung widersprochen hat oder nicht und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu den AGB von Hinterleitner stehen oder nicht. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten die AGB von Hinterleitner, selbst ohne besonderen Hinweis darauf.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von Hinterleitner, insbesondere Angaben in Prospekten etc., erfolgen „ohne Obligo“ und sind eine Einladung an den Kunden zur Anbotstellung. An ein durch eine Bestellung abgegebenes Angebot ist der Kunde bis zur Klärung der Details der Bestellung (wie technischer, materialseitiger und/oder terminlicher Art) ab Zugang bei Hinterleitner gebunden; dies kann bis zu vier (4) Wochen ab Zugang der Bestellung dauern. Die Annahme des Angebotes steht Hinterleitner frei. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Hinterleitner zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder nach diesen AGBs.
Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Hinterleitner. E-Mails und ein Austausch über Electronic Data Interchange (EDI) genügen dem Schriftformerfordernis.
(2) Hinterleitner behält sich alle Rechte an den eigenen Verkaufsunterlagen (insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Hinterleitner auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
(3) Die bestellten Produkte werden stets nach den Anforderungen des Kunden angefertigt. Entsprechend hat der Kunde der jeweiligen Bestellung die betreffenden Vorgaben, Beschreibungen, technischen Daten (z.B. statische Berechnungen, Dimensionierungen), Pläne, aktuellen Zeichnungen etc. (nachfolgend „Spezifikationen“) beizufügen. Diese Spezifikationen müssen als solche ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
(4) Die Spezifikationen, insbesondere aber die entsprechenden Zeichnungen und Pläne, sind vom Kunden gegenüber Hinterleitner schriftlich oder via E-Mail freizugeben. Vorher ist Hinterleitner nicht zur Herstellung der Produkte verpflichtet. Liefer- oder Leistungsfristen etc. verlängern sich entsprechend.
3. Produktionsfreigabe
(1) Sofern zwischen den Parteien eine Produktionsfreigabe für die zu fertigenden Produkte vereinbart ist, findet diese im Produktionswerk von Hinterleitner in 3332 Biberbach, Niederegg 251, statt. Die Produktionsfreigabe hat jeweils durch den Kunden schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Produktionsfreigabe erfolgt auf der Grundlage eines von Hinterleitner dem Kunden zur Verfügung gestellten Prototyps oder Musters. Hinterleitner ist nicht zur Fertigung (und Lieferung) der Produkte verpflichtet, bevor die schriftliche Freigabe zur Fertigung durch den Kunden vorliegt.
(3) Mit der schriftlichen Freigabe der Fertigung durch den Kunden bestätigt dieser die Beschaffenheit des Produktes als im Hinblick auf die Fertigung konform. Mit der Lieferung von Produkten, die dem abgenommenen Prototyp oder Muster entsprechen, erfüllt Hinterleitner seine vertraglichen Qualitätsverpflichtungen.
4. Lieferfristen und -termine
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Hinterleitner schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde Hinterleitner alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, freigegebenen Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung (Annahmeerklärung). Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechen.
(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Hinterleitner liegende und von Hinterleitner nicht zu vertretende Ereignisse (wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Feuer- und Explosionsschäden, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder ähnliche Ereignisse) entbinden Hinterleitner für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges zurückzutreten.
(3) Verzögern sich die Lieferungen von Hinterleitner, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Hinterleitner die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Hinterleitner unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Hinterleitner kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen
(1) Soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, verstehen sich die Lieferungen von Hinterleitner „ab Werk Hinterleitner“ auf der Grundlage der Incoterms 2010-Klausel „Ex-Works“.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Waren von Hinterleitner standardverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt bereitgestellt bzw. geliefert.
(3) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Produktes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf den Kunden über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft des Produktes auf den Kunden über.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Bei den zwischen Hinterleitner und dem Kunden vereinbarten Preisen handelt es sich um Festpreise, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(2) Alle Preise von Hinterleitner verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger anfallender Steuern und Kosten.
(3) Hinterleitner ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne von Punkt 4. (5) Rechnungen zu stellen.
(4) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird jede Rechnung von Hinterleitner innerhalb von 21 Tagen nach Eingang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein.
Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn Hinterleitner über den Betrag verfügen kann.
(5) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist Hinterleitner berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(6) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(7) Wird für Hinterleitner nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist Hinterleitner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbracht, so kann Hinterleitner die Lieferungen bis zur Erbringung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen einstellen oder von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Hinterleitner aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von Hinterleitner.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Hinterleitner zustehenden Saldoforderung.
(3) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Hinterleitner ab. Hinterleitner nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
8. Beschaffenheit, Rechte des Kunden bei Mängeln, Untersuchungspflicht
(1) Das Produkt weist bei Gefahrübergang die folgende Beschaffenheit auf: Es entspricht
a) den schriftlich vereinbarten Spezifikationen;
b) dem vom Kunden freigegebenen Prototypen und/oder Muster (sofern eine Produktionsfreigabe vereinbart wurde).
Hinterleitner übernimmt keine allgemeine Gewährleistung für Eignung ihrer Produkte für bestimmte vom Kunden verfolgte Verwendungszwecke, es sei denn, Hinterleitner hat die Eignung des Produktes für den vorgesehenen Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert.
Allein der Kunde ist für die Entscheidung verantwortlich, ob ein Produkt, das den vereinbarten Spezifikationen entspricht, für einen bestimmten Zweck und für die Art seiner Verwendung geeignet ist.
(2) Sofern die Parteien eine Produktionsfreigabe vereinbart haben und das gelieferte Produkt dem vom Kunden abgenommenen Prototypen und Muster entspricht, stehen dem Kunden gegenüber Hinterleitner keinerlei Gewährleistungsansprüche zu (sofern auch die übrigen vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden).
(3) Rechte des Kunden wegen Mängeln des Produktes setzten voraus, dass er das Produkt nach Übergabe überprüft und Hinterleitner Mängel unter Angabe der Rechnungsnummer/Bestellnummer unverzüglich, spätestens jedoch eine (1) Woche nach Übergabe, schriftlich mitteilt. Offenkundige Transportschäden sowie unvollständige oder offensichtlich unrichtige Lieferungen sind Hinterleitner in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel müssen Hinterleitner unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Bei jeder Mängelrüge steht Hinterleitner das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Produktes zu. Dafür wird der Kunde Hinterleitner die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Hinterleitner kann vom Kunden auch verlangen, dass er das beanstandete Produkt an Hinterleitner auf Kosten von Hinterleitner zurücksendet.
(5) Mängel wird Hinterleitner nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache beseitigen.
(6) Die zum Zwecke der Verbesserung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht jedoch Aus- und Einbaukosten) übernimmt Hinterleitner. Erweist sich die Mängelrüge als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt und war diese dem Kunden vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er Hinterleitner zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (z.B. Fahr- oder Versandkosten) und Schäden verpflichtet.
(7) Schlägt die Mängelbehebung oder Mängelbeseitigung fehl, ist dem Kunden unzumutbar oder hat Hinterleitner sie nach den gesetzlichen Regelungen aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz gemäß Ziffer 9 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(8) Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt 24 Monate seit der Lieferung des Produktes an den Kunden. Für Schadenersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängel des Produktes sowie hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln, sowie bei Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Haftung und Schadenersatz, Produkthaftung
(1) Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bzw. „Kardinalpflichten“ ist die Haftung von Hinterleitner der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (bzw. Kardinalpflichten) sind solche Pflichte, die dem Kunden eine Rechtsposition verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Hinterleitner haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von andern als den in dieser Ziffer 9.1. genannten Pflichten aus dem Vertrag.
(2) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz unberührt; insbesondere haftet Hinterleitner bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
(3) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziffer 9.1. gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch Hinterleitner, von Hinterleitner abgegebenen Garantien oder arglistig verschwiegenen Mängeln.
(4) Veräußert der Kunde das Produkt, so stellt er Hinterleitner im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10. Urheberrechte und Schutzrechte
(1) Sämtliche Urheberrechte, Schutzrechte und Know-How im Zusammenhang mit der Herstellung der Produkte (also insbesondere Patente oder Prozess-/Produktions-Know-How) verbleiben ausschließlich bei Hinterleitner. Der Kunde ist daher diesbezüglich zur Geheimhaltung verpflichtet. Insbesondere erhält der Kunde auch keine diesbezüglichen Lizenz- und Nutzungsrechte, ob entgeltlich oder unentgeltlich, ob beschränkt oder unbeschränkt, von Hinterleitner.
(2) Hinterleitner ist nicht verpflichtet, vom Kunden vorgegebene Spezifikationen, Muster oder Ähnliches (nachfolgend: „Spezifikationen“) auf die Verletzung von Schutzrechten zu überprüfen. Sollte sich aufgrund der Einhaltung solcher Spezifikationen eine Verletzung von Rechten Dritter ergeben, so stellt der Kunde Hinterleitner im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
11. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Kunde darf seine Ansprüche gegen Hinterleitner nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Hinterleitner an Dritte abtreten.
(2) Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Abreden zwischen Hinterleitner und dem Kunden und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist der Sitz von Hinterleitner in 3332 Biberbach, Niederegg 251.
(5) Das am Sitz von Hinterleitner zuständige Gericht ist das ausschließlich zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Hinterleitner ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(6) Es gilt das am Sitz von Hinterleitner anwendbare österreichische Recht.